Satzung des
Reit- und Fahrvereins Nordhorn e. V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1)     Der Name des Vereins ist „Reit- und Fahrverein Nordhorn e. V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Nordhorn.
(2)     Der Verein ist dem Kreisreiterverband Grafschaft Bentheim und dem Bezirksverband emsländischer Reit- und Fahrvereine e.V. angeschlossen und gehört dem Verband der Reitund Fahrvereine Weser-Ems e.V. an.
(3)     Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Osnabrück unter der Register-Nr. 130043 eingetragen.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

(1)     Der Verein ist ein ausschließlich gemeinnütziger und unpolitischer Verein und verfolgt durch die Förderung des Reitsports unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff.).
(2)     Der Vereinszweck ist die Ausbildung seiner Mitglieder im Reiten, Fahren und Voltigieren sowie in der Pferdepflege, die Förderung der Pferdezucht, der Jugend und des Umweltund Naturschutzes.
(3)     Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind:
                 a) Unterrichtung der aktiven Mitglieder im Reiten, Fahren und Voltigieren.
                 b) Vermittlung von Kenntnissen über Pferdepflege und Pferdehaltung.
                 c) Pferdesportliche Veranstaltungen jeglicher Art.

§ 4 Selbstlose Tätigkeit, Mittelverwendung und Verbot von Begünstigungen

(1)     Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2)     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3)     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitglieder

(1)     Mitglied kann jede natürliche Person werden.
(2)     Dem Verein gehören an:
                 a) Ordentliche Mitglieder, und zwar
                      a. aktive, die den Reit- und Fahrsport ausüben,
                      b. passive, die den Verein unterstützen,
                 b) Ehrenmitglieder.
(3)     Die ordentlichen Mitglieder sind beitragspflichtig, die Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Alle haben gleiche Rechte.
(4)     Die Mitgliedschaft Jugendlicher bedarf der schriftlichen Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Jugendliche unter 16 Jahren haben bedingtes Stimmrecht, über 16 Jahre bedingtes Wahlrecht, d.h. zu Fragen, die die Jugendarbeit betreffen.

§ 6 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

(1)     Ordentliche Mitglieder erwerben die Mitgliedschaft durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag.
(2)     Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(3)     Gegen die Ablehnung des Vorstandes, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
(4)     Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung ernannt.
(5)     Die Mitgliedschaft endet:
                 a) durch Tod;
                 b) durch Austritt. Dieser kann nur zum Schluss eines Jahres erfolgen und muss dem Vorstand schriftlich drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres erklärt werden;
                 c) durch Ausschluss. Dieser kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Ein wichtiger Grund besteht insbesondere, wenn das Ansehen und die Interessen des Vereins geschädigt werden, satzungsmäßige Pflichten verletzt werden, sowie im Falle eines Beitragsrückstands bis zum 31.12. des laufenden Geschäftsjahres nach zweimaliger vergeblicher Zahlungsaufforderung. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist schriftlich und begründet binnen eines Monats an den Vorstand zu richten. Die Mitgliederversammlung entscheidet sodann endgültig. Das Mitglied bleibt zur Zahlung des Jahresbeitrags für das laufende Geschäftsjahr verpflichtet.

§ 7 Pflichten der Mitglieder und Beiträge

(1)     Sämtliche Mitglieder sind zur Einhaltung der ethischen Grundsätze im Umgang mit Mensch und Tier verpflichtet. Die ethischen Grundsätze des Reit- und Fahrvereins Nordhorn folgen den Empfehlungen der FN: „Ethik im Pferdesport- Teil 1: Die ethischen Grundsätze des Pferdefreundes“ (14. überarbeitete Auflage Februar 2015) sowie „Ethik im PferdesportTeil 2: Grundregeln des Verhaltens im Pferdesport“ (6. überarbeitete Auflage Juli 2015).
Verstöße gegen ethische Grundsätze können nach Beschluss des Vorstandes zum Ausschluss aus dem Verein führen.

(2)     Jedes Mitglied zahlt eine Aufnahmegebühr und den Jahresbeitrag. Die Höhe des Beitrages sowie der Aufnahmegebühr wird jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 8 Rechte der Mitglieder

(1)     Die Mitglieder haben das Recht,
                 a) an den Abstimmungen in den Versammlungen teilzunehmen,
                 b) in der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen,
                 c) des aktiven und passiven Wahlrechts für die Ämter des Vereins.
(2)     Anträge für die Versammlungen müssen spätestens eine Woche vorher schriftlich beim Vorsitzenden vorliegen.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
                 a) die Mitgliederversammlung,
                 b) der Vorstand.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1)     Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
                 a) Wahl und Abwahl des Vorstands,
                 b) Entlastung des Vorstands,
                 c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
                 d) Wahl der Kassenprüfer/innen,
                 e) Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,
                 f) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
                 g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
                 h) Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
                 i) sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
(2)     Im zweiten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
(3)     Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
(4)     Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Die Einladung kann auch per E-Mail verschickt werden.
(5)     Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
(6)     Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(7)     Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(8)     Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
(9)     Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich mit Vollendung des 18. Lebensjahres oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Stimmberechtigt für die Wahl des Jugendwartes sind Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(10)     Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(11)     Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(12)     Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
(13)     Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.

§ 11 Vorstand

(1)     Der Vorstand besteht aus dem
                 a) 1. Vorsitzenden,
                 b) 2. Vorsitzenden,
                 c) Schriftführer und Pressewart,
                 d) Kassenführer,
                 e) Jugendwart,
                 f) Platzwart,
                 g) Sportwart.
(2)     Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von Ihnen kann den Verein alleine vertreten.
(3)     Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf drei Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt offen durch Handzeichen. Die Wahl muss durch Stimmzettel erfolgen, wenn der Antrag hierzu von 1/5 der Anwesenden gestellt wird. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
(4)     Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder und Vereinsmitglieder können eine angemessene Tätigkeitsvergütung auf der Grundlage der Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz (EStG)erhalten. Über die Höhe der Pauschale beschließt der Vorstand unter Berücksichtigung der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Vereins.
(5)     Zur Beschlussfähigkeit der Sitzungen des Vorstandes ist die Anwesenheit von mindestens 4 Mitgliedern erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

§ 12 Kassenprüfung

Die Prüfung der finanziellen Verhältnisse des Vereins erfolgt jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung bestimmte Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.

§ 13 Haftungsausschluss

(1)     Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2)     Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 14 Auflösung des Vereins

Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen, auch bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, an die Stadt Nordhorn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat.