Herzlich willkommen beim Reitverein im Grünen

Satzung des Reit - und Fahrvereins Nordhorn e.V. 

§ 1

Der Name des Vereins ist "Reit- und Fahrverein Nordhorn e.V.".

Der Verein hat seinen Sitz in Nordhorn und erstreckt sich über das Gebiet Nordhorn und die umliegenden Ortschaften.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein ist dem Verband emsländischer Reit - und Fahrvereine e.V., Meppen, angeschlossen und gehört dem Verband der Reit -und Fahrvereine Weser-Ems e.V., Oldenburg, an.

Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Nordhorn eingetragen.
 
 

§ 2

Der Verein ist ein ausschließlich gemeinnütziger und unpolitischer Verein und verfolgt durch die Förderung des Reitsports unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung §§51 und folgende. Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbereich gerichtet. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke Verwendung finden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen, auch bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, an den Sportverband Nordhorn der Stadt Nordhorn, der es für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung zu verwenden hat. Der Vereinszweck ist die Ausbildung seiner Mitglieder im Reiten, Fahren und Voltigieren sowie in der Pferdepflege und die Förderung der Pferdezucht.

Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind:

1.) Unterrichtung der aktiven Mitglieder im Reiten, Fahren und Voltigieren.

2.) Belehrung über Pferdepflege und Pferdehaltung.

3.) Veranstaltung von Pferdeleistungsschauen und Rennen.
 
 

§ 3

Mitglied kann jede unbescholtene Person werden.

Dem Verein gehören an:

1.) Ordentliche Mitglieder, und zwar

a) aktive, die den Reit - und Fahrsport ausüben,

b) passive, die den Verein unterstützen,

2.) Ehrenmitglieder.

Die ordentlichen Mitglieder sind beitragspflichtig, die Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Alle haben gleiche Rechte.

Die Mitgliedschaft Jugendlicher bedarf der schriftlichen Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Jugendliche unter 16 Jahren haben bedingtes Stimmrecht, über 16 Jahre bedingtes Wahlrecht, d.h.: zu Fragen, die die Jugendarbeit betreffen.

§ 4

Ordentliche Mitglieder erwerben die Mitgliedschaft durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein nach Zustimmung des Vorstandes.

Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung ernannt.

Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Tod,

b) durch Austritt - dieser kann nur zum Schluß eines Jahres erfolgen und muß dem Vorstand schriftlich drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres erklärt werden -,

c) durch Ausschluß - dieser ist aus wichtigem Grund zulässig und wird von der Mitgliederversammlung ausgesprochen. Er bedarf der schriftlichen Begründung per Einschreiben. Ein eventueller Einspruch muß innerhalb von 21 Tagen nach Ausschluß schriftlich an den Vorstand erfolgen. Über die Berufung entscheidet der Vorstand. Ein wichtiger Grund besteht insbesondere, wenn das Ansehen und das Interesse des Vereins geschädigt wird,

d) bei Beitragsrückstand bis 31.12. des laufenden Geschäftsjahres nach zweimaliger Zahlungsaufforderung.

Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeglichen Anspruch an den Verein und das Vereinsvermögen. Sie sind dagegen zur Zahlung des Jahresbeitrages für das laufende Geschäftsjahr verpflichtet.
 
 

§ 5

Sämtliche Mitglieder sind zur Befolgung der Satzung und der Leistungsprüfungsordnung (LPO) sowie der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederver-sammlung, insbesondere zur Beitragszahlung, verpflichtet.

Jedes Mitglied zahlt eine Aufnahmegebühr und den monatlichen Beitrag.

Die Höhe des Beitrages sowie der Aufnahmegebühr wird jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

Im Bedarfsfall können vom Verein Übungen zur Ausbildung im Reiten, Fahren und Voltigieren, zur Pferdepflege und sonstige Veranstaltungen angesetzt werden. Mitglieder, die ihre Teilnahme hieran erklärt haben, sind zur Wahrnehmung der Termine verpflichtet. Den Anweisungen der vom Verein beauftragten Lehrer oder Ausbilder ist Folge zu leisten.

Sonderausbildungen sowie Teilnahme an Lehrgängen PLS für Reiter und Pferde sind dem Vereinsreitlehrer, bei dessen Verhinderung dem Sprecher der Aktiven, vorher zu melden.

Verstöße gegen die Satzung und LPO sowie disziplinare Angelegenheiten ordnet der Disziplinarausschuß. Dieser setzt sich mit dem Vorstand zusammen, hört dabei die Meinung des Vorstandes und der Betroffenen und entscheidet anschließend selbständig über notwendige Konsequenzen.

Einspruchsmöglichkeit der Betroffenen gegen die Maßnahmen des Disziplinarausschusses ist beim Vorstand gegeben. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
 
 

§ 6

Die Mitglieder haben das Recht,

1.) alle Einrichtungen des Vereins zu benutzen,

2.) an den Abstimmungen in den Versammlungen teilzunehmen,

3.) für die Mitgliederversammlung Anträge zu stellen,

4.) des aktiven und passiven Wahlrechts für die Ämter des Vereins.

Anträge für die Versammlungen müssen spätestens 4 Tage vorher schriftlich beim Vorsitzenden vorliegen.
 
 

§ 7

Organe des Vereins sind:

1.) die Mitgliederversammlung,

2.) der Vorstand,

3.) der Disziplinarausschuß (3 Mitglieder).
 
 

§ 8

Die Mitgliederversammlungen sind:

a) ordentliche Hauptversammlungen,

b) außerordentliche Hauptversammlungen.
 
 

§ 9

Die ordentlichen Hauptversammlungen finden mindestens einmal im Jahr statt.

Sie sind vom Vorsitzenden schriftlich oder durch Veröffentlichung in der Nordhorner Tagespresse unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 8 Tagen einzuberufen.

Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlußfassung der ordentlichen Hauptversammlungen sind:

a) Wahl bzw. Neuwahl der Mitglieder des Vorstandes,

b) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung sowie

die Entlastung des Vorstandes,

c) Beschlußfassung über Änderungen der Satzung.
 
 

§ 10

Außerordentliche Hauptversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens der sechste Teil der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe die Einberufung verlangt. Die Einladung der Mitglieder erfolgt in der gleichen Art wie zu ordentlichen Hauptversammlungen.
 
 

§ 11

Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

Bei Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins ist Dreiviertelmehrheit erforderlich.
 
 

§ 12

Der Vorstand besteht aus dem

1.) 1. Vorsitzenden,

2.) 2. Vorsitzenden,

3.) Schriftführer und Pressewart,

4.) Kassenführer,

5.) Jugendwart,

6.) Platzwart,

7.) Sportwart.

Vorstand im Sinne §26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende.

Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten.

Der Vorstand und der Disziplinarausschuß werden durch die Mitgliederversammlung auf drei Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt offen durch Handzeichen.

Die Wahl muß durch Stimmzettel erfolgen, wenn der Antrag hierzu von 1/5 der Anwesenden gestellt wird.
 
 

§ 13

Die laufenden Angelegenheiten des Vereins werden vom Vorstand erledigt.

Zu diesem Zweck werden Sitzungen des Vorstands vom 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden nach Erfordernis festgelegt und einberufen. Für diese Zusammenkünfte ist eine Tagesordnung nicht erforderlich.
 
 

§ 14

Zur Beschlußfähigkeit der Sitzungen des Vorstandes ist die Anwesenheit von mindestens 4 Mitgliedern erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
 
 

§ 15

Der Vorstand beschließt über alle Fragen, die nicht dem Beschluß der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung erfolgen. Veräußerungen von Vereinseigentum sind bei laufendem Geschäftsbetrieb durch Vorstandsbeschluß möglich.
 
 

§ 16

Über die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem weiteren Vorstandsmitglied nach Genehmigung zu unterzeichnen ist.
 
 

§ 17

Dem Schriftführer obliegt die Erledigung der laufenden schriftlichen Arbeiten, insbesondere die Erstattung des Geschäftsberichtes sowie die Anfertigung der Niederschriften über die Sitzungen des Vorstandes und über die Mitgliederversammlungen.

Dem Kassenführer obliegt die Einziehung der Beiträge sowie die Rechnungs- und Kassenführung und die Erstattung des Kassenberichtes.
 
 

§ 18

Die Prüfung der finanziellen Verhältnisse des Vereins erfolgt jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung bestimmte Kassenprüfer.
 
 

§ 19

Die Vorsitzenden und die Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Besondere Kosten können erstattet werden.
 
 

Für die Richtigkeit: 48531 Nordhorn, den 01.Juli 1993
 
 
 
 

                    (1. Vorsitzender)                     (2. Vorsitzender)